Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Das sollten Sie zum Thema Pflegefinanzierung und Pflegegrade wissen

Wichtige Informationen zu den Pflegegraden 1 bis 5.

Tritt eine Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Erkrankung, wie zum Beispiel Krebs, Diabetes, Morbus Parkinson, Schlaganfall oder Herzinfarkt, auf, haben Sie unter Umständen Anspruch auf einen Pflegegrad. Bis 2017 lautete die Bezeichnung „Pflegestufen“.

So erhalten Sie einen Pflegegrad – Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Für die Erteilung eines Pflegegrads muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellt im Rahmen einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit fest, ob und in welcher Höhe ein Pflegegrad angemessen ist. Diese Untersuchung wird auch durchgeführt, wenn eine Hochstufung des Pflegegrads im Raum steht.

Unterschiede zwischen der Behandlungspflege und Grundpflege / Körperpflege (SGB XI):

  • Grundpflege soll Patienten in Aufgaben des täglichen Lebens unterstützen. Behandlungspflege, wie der Name schon andeutet, beschreibt Pflegeleistungen, die mit der medizinischen Versorgung der Patienten zu tun haben.
  • Die Unterstützung im Alltag ist vor allem für ältere Menschen oft ab einem gewissen Punkt nötig. Der wichtigste Grund ist die verringerte Bewegungsfähigkeit. Es wird im Alter schwieriger, sich zu waschen und anzuziehen. Hilfe bei diesen Dingen fällt in den Bereich der Grundpflege.
  • Die Behandlungspflege umfasst die medizinische Versorgung von Patienten. Natürlich sind für die Entscheidungen darüber immer zunächst Ärzte und andere behandelnde Personen zuständig. Die verschreiben auch die notwendigen Maßnahmen. Aber beispielsweise Verbandswechsel, Injektionen, Wundversorgung und so weiter können vom ambulanten Pflegedienst zu Hause beim Patienten übernommen werden.

Die Vorgehensweise bei der Begutachtung: Der MDK besucht den Antragsteller zu Hause oder in der Einrichtung, in der er lebt. Anhand eines Punktesystems beurteilt er die momentane Pflegesituation, den Gesundheitszustand sowie die Versorgungs- und Wohnsituation und sichtet relevante Dokumente wie Arzt- und Krankenhausberichte. Ein intensives Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Prüfer ist eine wichtige Grundlage für die Einschätzung. Anschließend erhält der Antragsteller von der Pflegekasse einen Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid. Wurde ein Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Wir beraten Sie auf Wunsch ausführlich und stehen Ihnen bei diesem Schritt kompetent zur Seite.

Diese Pflegegrade gibt es:

Pflegegrad 1:

geringe Beeinträchtigungen, zum Beispiel aufgrund von Gelenk- oder Wirbelsäulenerkrankungen. In manchen Bereichen des alltäglichen Lebens ist eine Unterstützung erforderlich.

Pflegegrad 2:

erhebliche Beeinträchtigungen. Es liegen schwere motorische Beeinträchtigungen, etwa nach einem Schlaganfall oder aufgrund Multipler Sklerose, vor. 

Pflegegrad 3:

schwere Beeinträchtigungen. Voraussetzung sind schwere motorische Beeinträchtigungen. Im Gegensatz zum Pflegegrad 2 sind die Leistungen umfangreicher.

Pflegegrad 4:

schwerste Beeinträchtigungen. Die Pflegebedürftigen sind oft bettlägrig, häufig im fortgeschrittenen Stadium dement, können sich kaum noch verständlich ausdrücken, sind stark in ihrer Mobilität eingeschränkt und besitzen wenige kognitive Fähigkeiten.

Pflegegrad 5:

schwerste Beeinträchtigungen mit speziellen Anforderungen an die Pflege. Diesen erhalten Intensivpflegepatienten, Menschen mit Behinderungen, die auf ständige Pflege angewiesen sind, und hochbetagte Menschen mit mehrfachen Erkrankungen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Alles, was Sie zu den Pflegegraden, den Voraussetzungen und der Begutachtung durch den MDK wissen müssen, erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns einfach an. Selbstverständlich erreichen Sie uns auch per E-Mail und Kontaktformular.

Unser Team freut sich schon darauf, Sie kennenzulernen!

Wichtige Informationen zur Pflegefinanzierung

Unser Pflegedienst berät Sie in allen Fragen.
Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen und überkommt eine Familie oft plötzlich.

Werden Sie oder ein Angehöriger pflegebedürftig, rücken schnell zwei Fragen in den Vordergrund:

Wie hoch sind die Kosten für die Pflege?

Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad 1 erhalten einen monatlichen Zuschuss von 125 Euro. Liegt ein Pflegegrad 2 vor, zahlt die Pflegekasse 770 Euro. Bei Pflegegrad 3 werden 1.262 Euro, bei Pflegegrad 4 1.775 Euro und bei Pflegegrad 5 2.005 Euro gezahlt. Reichen diese Zuschüsse nicht aus, um die Pflegekosten zu begleichen, ist der restliche Betrag von dem Pflegebedürftigen beziehungsweise seinen Angehörigen zu zahlen. 

"Medizinischer Dienst der Krankenkassen" heißt mittlerweile nur noch "Medizinischer Dienst"

Wer übernimmt die Kosten für die Pflege?

Zwar beteiligt sich die gesetzliche Pflegeversicherung in Form von monatlichen oder einmaligen Zahlungen. Unter Umständen kann ein Eigenanteil anfallen. Kann der Pflegebedürftige die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, sind unter Umständen seine Angehörigen zahlungspflichtig.

So werden Pflegedienstleistungen finanziert

Zuständig für die Übernahme der Kosten für die häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege sind:

Pflegekasse

Wenn Ihnen von der Pflegekasse ein Pflegegrad zugesprochen wurde, stehen Ihnen je nach Höhe des Pflegegrads – 1 bis 5 – Zuschüsse zur Pflege zu. Die Höhe der Zuschüsse hängt von dem jeweiligen Pflegegrad ab. Übernommen wird ein Teil der Kosten für häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege in einem Pflegeheim, Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Wohnraumanpassung sowie Umzug in betreutes Wohnen oder Senioren-WG. Ein Pflegegrad kann erst nach einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bewilligt werden.

Pflegebedürftiger

Die Pflegekasse übernimmt nur eine Grundversorgung. Selbst bezahlen muss nur jemand, der mehr als die Grundversorgung bzw. die Ansprüche aus dem Pflegegrad zulassen, in Anspruch nimmt. 

Angehörige

Haben Sie nicht die finanziellen Mittel, sind Ihre Angehörigen verpflichtet, die Kosten für die Pflegeleistungen zu übernehmen. Zahlungspflichtig sind Verwandte der geraden LinieKinder und Enkel. Voraussetzung ist, dass die zahlungspflichtigen Angehörigen über ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 100.000 € verfügen.

Sozialamt

Sollten weder Sie als pflegebedürftige Person noch Ihre Angehörigen die Pflegekosten bezahlen können, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung beim Sozialamt beantragen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Das Thema Kosten beschäftigt Pflegebedürftige und ihre Angehörige sehr, da diese in vielen Fällen einige tausend Euro betragen. Unser Pflegedienst informiert Sie ausführlich zu dem Thema Pflegefinanzierung.

Rufen Sie uns einfach an, schreiben Sie eine E-Mail oder schicken Sie eine Nachricht per Kontaktformular. Unser Team ist jederzeit auf dem aktuellen Kenntnisstand und kann Sie daher optimal beraten.

Zum Seitenanfang